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Thema: Regionalplanung Nachhaltigkeit Energiewende

Fortschreibung Teilregionalplan Windenergie

Die Nutzung von Windenergie spielt eine tragende Rolle für eine zukunftsfähige Energieversorgung. Das Thema wird bereits in einem gesonderten Teilregionalplan zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar vertieft behandelt. Dieser soll nun fortgeschrieben werden.

Anhörung und Offenlage zur Fortschreibung des Teilregionalplans Windenergie zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Personen des Privatrechts gemäß § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz i.V.m. § 6 Abs. 3, 4 und § 10 Abs. 1 Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz

Die Verbandsversammlung des Verbandes Region Rhein-Neckar hat in ihrer Sitzung am 15. Dezember 2023 die Durchführung des Beteiligungsverfahrens und der Offenlage der Fortschreibung des Teilregionalplans Windenergie zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar beschlossen.

Der Teilregionalplan umfasst den Textteil mit den Plansätzen, Begründungen und Anhängen, die Raumnutzungskarte sowie den Umweltbericht mit Anhängen.

Die förmliche Auslegung der Planunterlagen erfolgt vom 05. März bis 29. April 2024 beim Verband Region Rhein-Neckar sowie den 15 Stadt- und Landkreisen.
Außerdem werden die Planunterlagen ins Internet eingestellt (siehe Downloadlinks unten).

Zusätzlich werden die Planunterlagen über eine Online-Beteiligungsplattform bereitgestellt.

Anregungen zum Planentwurf können bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, d.h. bis Montag, den 13. Mai 2024 beim Verband Region Rhein-Neckar wie folgt vorgebracht werden:

  • schriftlich an: Verband Region Rhein-Neckar, M 1, 4-5, 68161 Mannheim oder
  • elektronisch an: Windenergie.Beteiligung@vrrn.de oder
  • über die Online-Beteiligungsplattform unter: https://beteiligung-regionalplan.de/vrrn-windenergie bietet der Verband innerhalb des Auslegungszeitraumes zusätzlich die Möglichkeit, Stellungnahmen auch unmittelbar interaktiv zu verfassen und in wenigen Schritten digital an den VRRN zu übermitteln

Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung der Öffentlichkeit nicht begründet.

Datenschutzhinweis: Die im Verfahren zur Fortschreibung des Teilregionalplans Windenergie zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar angegebenen personenbezogenen Daten werden zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Staatsvertrag Rhein-Neckar unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO sowie des Bundesdatenschutzgesetzes und des Landesdatenschutzgesetzes Baden-Württemberg erhoben und verarbeitet. Nähere Informationen hierzu und zu den Rechten nach Art. 15 ff DSGVO finden Sie in den Datenschutzhinweisen des Verbandes Region Rhein-Neckar unter www.m-r-n.com/regionalplanaenderung-datenschutz.

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Hintergrund

Klimaschutz ist eine zentrale Aufgabe der Regionalplanung und Regionalentwicklung. Mit der Energiewende soll zukünftig eine klimaneutrale Energieversorgung bei gleichzeitiger Unabhängigkeit vom Import fossiler Brenn-, Kraft- und Heizstoffe erreicht werden. Eine wichtige Strategie dabei ist der Ausbau von erneuerbaren Energien. Dies unterstützt der Verband Region Rhein-Neckar als wesentliche Säule der Energiewende. Als langfristige Perspektive wird eine Vollversorgung der Metropolregion Rhein-Neckar mit erneuerbaren Energien, möglichst weitgehend aus regionalen Quellen verfolgt. Wie aus dem vom Verband Region Rhein-Neckar veröffentlichtem Regionalen Energiekonzept hervorgeht, bieten dabei insbesondere die Wind- und Solarenergie erhebliche Potenziale.

Ziel einer nachhaltigen Energiepolitik in der Metropolregion Rhein-Neckar ist die Reduzierung des Verbrauchs fossiler Energieträger bei gleichzeitigem Ausbau der Nutzung der erneuerbaren Energien.

Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar

Flächenziele für die Windenergienutzung

Mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) vom 20. Juli 2022 wurden erstmalig bundesweit konkrete Flächenziele für die Erzeugung erneuerbarer Energien vorgeschrieben. Die einzelnen Bundesländer haben im Sinne des Gesetzes sogenannte Flächenbeitragswerte für die Windenergie zu erreichen. Bei den Flächenbeitragswerten handelt es sich um den prozentualen Anteil der Landesflächen, welcher für die Erzeugung von Windenergie bereitzustellen ist. Für die Erreichung der jeweiligen Flächenbeitragswerte wurden zwei Stichtage festgelegt.

Flächenbeitragswerte für die Windenergienutzung bis zum 31.12.2027

  • Baden-Württemberg: 1,1 % der Landesfläche
  • Rheinland-Pfalz: 1,4 % der Landesfläche
  • Hessen: 1,8 % der Landesfläche

Flächenbeitragswerte für die Windenergienutzung bis zum 31.12.2032

  • Baden-Württemberg: 1,8 % der Landesfläche
  • Rheinland-Pfalz: 2,2 % der Landesfläche
  • Hessen: 2,2 % der Landesfläche

Umsetzung

Die Länder haben die Wahl die Flächenbeitragswerte entweder landesweit zu erreichen oder die Flächenbeitragswerte auf die einzelnen Planungsregionen zu delegieren.

Mit der Regionalen Planungsoffensive des Landes Baden-Württemberg, die am 17.03.2022 von der Ministerin für Landesentwicklung und Wohnen Nicole Razavi und den Verbandsvorsitzenden der zwölf Regionalverbände gestartet wurde, ist für die Ausweisung der Flächen für die Nutzung erneuerbarer Energien auf Ebene der Regionalplanung ein klares Ziel formuliert worden: Jeder Regionalverband in Baden-Württemberg soll 2 % seiner jeweiligen Regionsfläche planerisch für die Erzeugung von Windenergie und Solarenergie sichern. Diese Sicherung erfolgt für die Windenergie in Form von regionalplanerischen Vorranggebieten.

Der Verband Region Rhein-Neckar erhielt also durch das WindBG und die anknüpfende Regionale Planungsoffensive des Landes Baden-Württemberg einen klaren Planungsauftrag.

Im baden-württembergischen Teil der Metropolregion sind 1,8 % der Regionsfläche für die Windenergie bereitzustellen.

Für den rheinland-pfälzischen Teil der Metropolregion wird dem Verband Region Rhein-Neckar gemäß dem Landeswindenergiegebietegesetz (LWindGG) Rheinland-Pfalz auf Basis einer landesweiten Potenzialstudie erst noch ein finaler Zielwert zugeordnet. 

Das Land Hessen hat mit dem Gesetz zur Änderung des Hessischen Energiegesetzes vorgegeben, dass in den Regionalplänen anteilig „Vorranggebiete zu Nutzung der Windenergie“ in Höhe der Flächenbeitragswerte des WindBG auszuweisen sind. Für die Fortschreibung des Teilregionalplans Windenergie zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar ist diese Vorschrift nicht einschlägig; dies betrifft stattdessen den Regionalplan Südhessen. Knapp 1,9 % der Landesfläche sind in Hessen bereits für die Windenergie (als Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung) festgelegt. Dementsprechend wurde der Flächenbeitragswert mit Stichtag vom 31. Dezember 2027 in Hessen bereits erreicht. Die oberste Landesplanungsbehörde Hessens intendiert die Erreichung dieses Flächenbeitragswerts bereits zum 31.05.2024 an den Bund zu übermitteln. 

Mit der Fortschreibung des Teilregionalplans Windenergie und der Aufstellung des Teilregionalplans Freiflächen-Photovoltaik verfolgt der Verband Region Rhein-Neckar das Ziel, die ambitionierten Flächenziele für die Erzeugung erneuerbarer Energien in der Metropolregion zu erreichen. Bis September 2025 sollen im Sinne der Regionalen Planungsoffensive von der Verbandsversammlung die entsprechenden Satzungsbeschlüsse für die Teilregionalpläne erfolgt sein.

Bis zur Rechtsverbindlichkeit der Fortschreibung des Teilregionalplans Windenergie ist die derzeit gültige Fassung des Teilregionalplans Windenergie zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar aus dem Jahr 2021 noch immer rechtsverbindlich.

Der Bundes- und Landesgesetzgeber hat bereits über das „ob“ des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land entschieden und dabei auch konkrete Flächenziele vorgegeben. Daraus ergab sich für den Verband Region Rhein-Neckar die Notwendigkeit zur Fortschreibung des Teilregionalplans Windenergie, um zu eruieren, „wo“ zukünftig Windenergieanlagen in der Region stehen sollen. Dies erfolgt im Rahmen eines formellen Planungsverfahrens unter Beteiligung der Öffentlichkeit und im Dialog mit den Kommunen der Metropolregion Rhein-Neckar.

Im Rahmen der Regionalplanung als überörtliche Gesamtplanung werden keine konkreten Standorte für einzelne Windenergieanlagen geplant. Aufgabe des Verbands Region Rhein-Neckar als Träger der Regionalplanung für das Gebiet der grenzüberschreitenden Metropolregion Rhein-Neckar ist die Sicherung geeigneter Flächen für die regionalbedeutsame Windenergienutzung. Die Konkretisierung im Rahmen der Planung und Errichtung einzelner Anlagen erfolgt auf nachgelagerter Ebene im Rahmen der jeweiligen Genehmigungsverfahren.

Klimaschutz ist eine zentrale Aufgabe der Regionalplanung und Regionalentwicklung. Mit der Energiewende soll insgesamt eine klimaneutrale Energieversorgung bei gleichzeitiger Unabhängigkeit vom Import fossiler Brenn-, Kraft- und Heizstoffe erreicht werden. Ein wichtiger Baustein hierzu stellt der Ausbau von erneuerbaren Energien dar.

Mit den neuen bundesgesetzlichen Regelungen wurden klare Flächenziele formuliert: Bis Ende 2032 sollen in Baden-Württemberg 1,8 % sowie in Rheinland-Pfalz und Hessen jeweils 2,2 % der Landesfläche für die Windenergie bereitgestellt werden. Als Zwischenschritt sollen bereits bis Ende 2027 in Baden-Württemberg 1,1 % in Rheinland-Pfalz 1,4 % und in Hessen 1,8 % der Landesfläche bereitgestellt werden. Die Umsetzung der Ziele wurde über entsprechende gesetzliche Regelungen auf Ebene der Länder konkretisiert. Damit hat der Verband Region Rhein-Neckar einen klaren Planungsauftrag erhalten. Die Sicherung dieser Flächen erfolgt durch die so genannten „Windenergiegebiete“ bzw. Vorranggebiete für die regionalbedeutsame Windenergienutzung. Dafür schreibt der Verband Region Rhein-Neckar seinen bestehenden Teilregionalplan Windenergie nun fort. Er orientiert sich hier für das gesamte Verbandsgebiet an dem baden-württembergischen Zeitplan. Nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KSG) soll die Planung demnach bis Ende September 2025 abgeschlossen sein. Da der Verband Region Rhein-Neckar eine einheitliche Regionalplanung verfolgt, soll dieser Zeitplan nach Möglichkeit für das gesamte Gebiet der Metropolregion eingehalten werden.

Als langfristige Perspektive wird eine Vollversorgung der Metropolregion Rhein-Neckar mit erneuerbaren Energien verfolgt. Die Ausschöpfung regionaler Quellen ist dabei ein zwingender Schritt. Dafür bieten die Wind- und Solarenergie erhebliche Potenziale.

Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 bekommt der Ausbau der Erneuerbaren Energien ein deutlich stärkeres Gewicht als in der Vergangenheit. Damit liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse; die Anlagen dienen der öffentlichen Sicherheit.

Vor diesem Hintergrund ist eine räumliche, überörtliche Steuerung wichtig, um geeignete Flächen unter Berücksichtigung verschiedener Schutzgüter und ihrer Belange für den Ausbau von Windenergie zu sichern und damit einen ungesteuerten Ausbau zu vermeiden und einen fairen Interessensausgleich über kommunale Grenzen hinweg sicherzustellen.

Zur Ermittlung von Vorranggebieten für die regionalbedeutsame Windenergienutzung sieht der Verband Region Rhein-Neckar eine fünfstufige Planungsmethodik vor:

1. Festlegung von Ausschlussgebieten anhand rechtlicher, tatsächlicher oder planerischer Ausschlusskriterien

2. Überprüfung der verbliebenen Flächen im Hinblick auf die Windgeschwindigkeiten und die Flächengröße (Anlagenkonzentration)

3. Einzelfallprüfung anhand weiterer Prüf- und Planungskriterien

4. Festlegung der Flächenkulisse durch Abgrenzung der Vorranggebiete

5. Abgleich mit den Zielvorhaben

Grundlage ist ein vom Planungsausschuss des Verbandes Region Rhein-Neckar beschlossener Kriterienkatalog. Auf diese Weise wurde nach Anwendung der Ausschlusskriterien eine Suchraumkarte erstellt. Der Suchraum dient als Grundlage zur detaillierten Abgrenzung der Vorranggebiete. Diese bilden eine Diskussionsgrundlage für das öffentliche Beteiligungsverfahren, welches neue fachliche Aspekte aus den eingehenden Stellungnahmen in den Planentwurf einarbeiten soll.

Zur Ermittlung der Vorranggebiete für die regionalbedeutsame Windenergienutzung wurde eine fünfstufige kriteriengestützte Planungsmethodik angewendet. Daher können Flächen, auf denen bereits Windenergieanlagen stehen, nicht ohne weitere Prüfung einfach so in den neuen Teilregionalplanentwurf übernommen werden. Dies gilt auch für bereits ausgewiesene Windenergiegebiete auf regionaler Ebene oder in kommunalen Bauleitplänen. So können neue Erkenntnisse wie bspw. aus aktuellen artenschutzrechtlichen Untersuchungen bzw. entsprechende Ausschlusskriterien dazu führen, dass bestehende Windenergieanlagen oder Windenergiegebiete nicht von der neuen Flächenkulisse abgedeckt werden. Dies erklärt auch die Abweichungen zum Regionalplan Südhessen oder dem alten Teilregionalplan Windenergie zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar. Für bereits errichtete Anlagen gilt allerdings Bestandsschutz.

Hinzu kommt, dass auf Ebene der Regionalplanung keine einzelnen Anlagen geplant, sondern Flächen für regionalbedeutsame Windenergieanlagen gesichert werden. Als Schwelle zur Regionalbedeutsamkeit werden dabei im neuen Teilregionalplan Flächen ab 20 ha Größe ausgewiesen.

In diesem Sinne wurden bestehende Windenergieanlagen bzw. Flächen dann in den neuen Teilregionalplanentwurf übernommen, wenn Sie mit der planerischen Vorgehensweise bzw. dem Kriterienkatalog übereinstimmen.

Nein. Die Flächenbeitragswerte der Länder sind auf Ebene der Regionen zu erreichen. Das Ziel wurde von Seiten der Länder damit also bewusst nicht auf die einzelnen Kommunen übertragen. Da die Eignung der kommunalen Flächen für die Windenergienutzung aufgrund bestimmter Voraussetzungen bzw. Kriterien unterschiedlich ist, werden die jeweiligen Anteile an den Vorranggebieten unterschiedlich ausfallen. So kann es auch sein, dass in bestimmten Kommunen gar kein Vorranggebiet für die regionalbedeutsame Windenergienutzung ausgewiesen werden kann.

Der Verband Region Rhein-Neckar versucht bei der Planung auf angemessene Größen bzw. Abgrenzungen sowie eine gerechte Verteilung von Vorranggebieten für die regionalbedeutsame Windenergienutzung zu achten, um einzelne Gemeinden und Landschaftsräume nicht zu überlasten. Dabei orientiert der Verband sich an einem schlüssigen, kriteriengestützten Plankonzept. Dieses gilt regionsweit gleichermaßen.

Der Auftrag zur Erreichung der gesetzlich vorgegebenen Flächenbeitragswerte wurde der regionalen Planungsebene zugeteilt. Damit ist der Verband Region Rhein-Neckar für die Umsetzung der Flächenziele im Rahmen der Regionalplanung verantwortlich. Auf diese Weise wird auch die in der Regel überörtliche Raumbedeutsamkeit von Windenergieanlagen angemessen berücksichtigt. Im Sinne des Gegenstromprinzips der Raumplanung (§ 1 Abs. 3 ROG) wurden bei der Suche nach für die Windenergienutzung geeigneten Flächen insbesondere bestehende und geplante Flächen auf Ebene der kommunalen Bauleitplanung berücksichtigt - sofern diese mit dem in der Planungsmethodik vorgesehenen Kriterienkatalog vereinbar waren - bevor eine Eigenplanung seitens des Verbands Region Rhein-Neckar erfolgte, um die vorgegebenen Ziele zu erreichen. Eine Entwicklung von Flächen für Windenergie auf kommunaler Ebene ist weiterhin möglich, diese werden aber nicht für die vom Bund vorgegebenen Flächenbeitragswerte angerechnet; hier zählen am Ende nur die Festlegungen von Vorranggebieten im Regionalplan.

In den Vorranggebieten für die regionalbedeutsame Windenergienutzung ist die Planung und Errichtung von Windenergieanlagen vorrangig zu konkurrierenden Raumnutzungen und Raumfunktionen möglich. Außerhalb dieser Gebiete und damit auf ca. 98 % der Regionsfläche sind Windenergieanlagen dann nicht mehr privilegiert zulässig und können damit ohne eine eigene Planung der jeweiligen Gemeinde nicht mehr in diesen Bereichen realisiert werden.

In den Teilflächen, in denen sich Vorranggebiete für die regionalbedeutsame Windenergienutzung mit regionalplanerischen Zielfestlegungen aus dem Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar überlagern, entstehen aus raumordnerischer Sicht keine Zielkonflikte, sodass in den entsprechenden Gebieten die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen regionalplanerisch möglich ist. Die Vereinbarkeit ist im Laufe des Verfahrens mit der begleitenden Umweltprüfung bis zum Satzungsbeschluss festzustellen; andernfalls können die Vorranggebiete nicht festgelegt werden.

Außerhalb der Vorranggebiete ist dennoch eine Ausweisung zusätzlicher Flächen für Windenergievorhaben in Bauleit- und Raumordnungsplänen im Sinne einer Positivplanung möglich.

Wenn der Verband Region Rhein-Neckar die vorgegebenen Flächenziele zu den jeweiligen Stichtagen nicht erreicht, tritt eine sogenannte „Super-Privilegierung“ ein. Das heißt, dass Windenergieanlagen dann praktisch überall dort errichtet werden können, wo sie genehmigungsfähig sind. Da nach § 2 EEG 2023 die Errichtung und der Betrieb von Erneuerbare-Energien-Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen, werden die erneuerbaren Energien dabei als so genannter vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägungen eingebracht und im Rahmen der Genehmigungsverfahren kommt ihnen ein besonderes Gewicht zu. Damit könnten weder die Regionalplanung noch die kommunale Bauleitplanung die Nutzung von Windenergie noch steuern.

Genauso wie der bisherige Teilregionalplan Windenergie wird auch die Fortschreibung aus einem textlichen und einem zeichnerischen Teil sowie einem zugehörigen Umweltbericht bestehen.

Im Textteil werden die textlichen Festlegungen, also die Plansätze inklusive Begründung bzw. Erläuterung zu finden sein. Die als Ziele der Raumordnung festgelegten Vorranggebiete für die regionalbedeutsame Windenergienutzung werden zeichnerisch in der Raumnutzungskarte des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar dargestellt. Hinzu kommen weitere Ziele und Grundsätze, die das Thema Windenergie betreffen und Bindungswirkungen für nachfolgende Planungsebenen entfalten können.

Im Rahmen der Umweltprüfung werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Teilregionalplans auf verschiedene Schutzgüter ermittelt und im Umweltbericht beschrieben und bewertet.

Die Regionalplanung hat neben der Vorsorge für bestimmte Raumfunktionen und Raumnutzungen auch einen Konfliktausgleich zum Auftrag. Miteinander konkurrierende Belangen, wie der Arten- und Klimaschutz müssen in Einklang gebracht werden. Hinsichtlich der Windenergie besteht das Ziel darin, Standorte für Windenergieanlagen möglichst in konfliktarme Gebiete aus Sicht des Arten- und Naturschutzes zu lenken.

Eine Auseinandersetzung mit den Belangen des Artenschutzes muss daher bereits auf der Ebene der Regionalplanung erfolgen. Zwar können regionalplanerische Festlegungen selbst nicht unmittelbar gegen die im Bundesnaturschutzgesetz definierten Verbotstatbestände verstoßen. Sie können aber aufgrund entgegenstehender artenschutzrechtlicher Vorgaben in nachfolgenden Verfahren nicht umsetzbar und damit unzulässig sein. Dies macht es erforderlich, dass bereits auf Ebene der Regionalplanung Räume, für die der Konflikt mit dem Artenschutz nicht aufgelöst werden kann, aus der Planung genommen werden.

Zum Umgang mit dem Artenschutz haben das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg in Zusammenarbeit mit der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg sowie das Ministerium für Klima, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) für Rheinland-Pfalz Planungshilfen für die Regionalplanung erarbeitet.

Auf Grundlage dieser Fachbeiträge kann der Verband Region Rhein-Neckar die Konflikte mit windkraftsensiblen Vögeln und Fledermäusen im Teilregionalplan Windenergie einschätzen und im Rahmen der Festlegung von Vorranggebieten angemessen berücksichtigen.

Die in den Fachbeiträgen ermittelten naturschutzfachlich besonders hochwertigen Schwerpunktvorkommen betroffener Arten stellen ein Ausschlusskriterium für Windenergienutzung dar. Sofern entsprechende Datengrundlagen vorliegen, werden auch Tabubereiche zu Brutplätzen kollisionsgefährdeter Vogelarten bei der Findung geeigneter Vorranggebiete für die regionalbedeutsame Windenergienutzung als Ausschlussgebiete berücksichtigt.

Um genügend Flächen für erneuerbare Energien zu sichern, sollten auch die Potenziale in den Wäldern betrachtet werden. Dabei ist jedoch ein differenziertes Vorgehen notwendig, um die Bedeutsamkeit und Sensibilität der Wälder angemessen zu berücksichtigen und zu schützen.

Gemäß dem Kriterienkatalog sind Bann- und Schonwälder bzw. Schutz- und Bannwälder mit einem zusätzlichen Vorsorgeabstand von 350 m von der Windenergienutzung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Naturwaldreservate. Das Biosphärenreservat Pfälzerwald als deutscher Teil des grenzüberschreitenden Biosphärenreservates Pfälzerwald-Nordvorgesehen ist auf Ebene des Landes über das Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz (LEP IV) als Ausschlusskriterien für die Ermittlung von Vorranggebieten definiert. Hier erfolgt insofern keine regionalplanerische Festlegung für die Windenergienutzung. In anderen Fällen, wie bspw. bei gesetzlichen Erholungswäldern oder Wäldern mit besonderen Schutz- und Erholungsfunktionen wird zunächst eine Einzelfallprüfung vorgenommen.

Eine Besonderheit der Metropolregion Rhein-Neckar stellt die grenzüberschreitende Ausdehnung dar. Seitens der Länder Rheinland-Pfalz, Hessen und Baden-Württemberg bestehen unterschiedliche Empfehlungen oder Vorgaben für den Abstand von Windenergieanlagen zu Wohnbauflächen. Vor diesem Hintergrund wurde neben dem Ausschluss von Wohnbauflächen ein zusätzlicher Abstand von 700 m in Baden-Württemberg, 900 m in Rheinland-Pfalz und 1.000 m in Hessen zwischen den Wohnbauflächen und möglichen Vorranggebieten für die regionalbedeutsame Windenergienutzung eingehalten.

Aufgrund der grenzüberschreitenden Ausdehnung des Gebiets der Metropolregion Rhein-Neckar über drei Bundesländer hinweg gibt es unterschiedliche Rahmenbedingungen. Dadurch ergibt sich ein differenzierter Planungsauftrag für den Verband Region Rhein-Neckar.

Mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) wurden durch den Bund verbindliche und unterschiedliche Flächenbeitragswerte zu bestimmten Stichtagen für die einzelnen Bundesländer festgelegt. Die Umsetzung wird in den Ländern unterschiedlich gehandhabt, was sowohl die zu erreichenden Flächenwerte als auch die Zeitplanung betrifft.

Für den hessischen Teilraum besteht hinsichtlich der Regionalplanung durch den Verband Region Rhein-Neckar eine Sondersituation, da der Kreis Bergstraße sowohl Teil der Region Rhein-Neckar als auch Teil der Region Südhessen ist. Im „Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet“ aus dem Jahr 2005 ist geregelt, dass der betreffende Planinhalt von dem hessischen Regionalplanungsträger zu berücksichtigen ist. Damit entfaltet der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar im hessischen Teilraum keine Rechtskraft, sondern hat Vorschlagscharakter. Damit richtet sich der Auftrag des Landes Hessen, in den Regionalplänen anteilig Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie auszuweisen, primär an den Regionalverband Südhessen. Zudem wurde das Zwischenziel von 1,8 % in Hessen bereits erreicht, weshalb hier ohnehin ein vergleichsweise geringerer Handlungsbedarf vorliegt.

Hinzu kommen rechtliche Vorgaben seitens der Länder, die es zu beachten gilt. Dies betrifft beispielsweise Regelungen zu Siedlungsabständen, sodass im Kriterienkatalog für die Teilräume unterschiedliche Abstände festgelegt wurden. Dies beeinflusst damit auch die Flächenkulisse.

Vor diesem Hintergrund kommen für die Fortschreibung des Teilregionalplans Windenergie sehr unterschiedliche Flächenbeitragswerte hinsichtlich der Festlegung von Vorranggebieten für die regionalbedeutsame Windenergienutzung in den einzelnen Teilräumen der Metropolregion Rhein-Neckar zustande.

§ 2 EEG schreibt das überragende öffentliche Interesse an der Nutzung der erneuerbaren Energien fest und regelt zudem in Satz 2 einen befristeten „vorrangigen Belang“ der erneuerbaren Energien in Schutzgüterabwägungen. Zudem bestimmt er, dass die Anlagen der öffentlichen Sicherheit dienen.

§ 2 EEG ändert nichts daran, dass eine im Grundsatz ergebnisoffene Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB oder § 7 Abs. 2 S. 1 ROG stattfinden muss, in der alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Abwägung ist das Gewicht jedes Belangs angemessen zu berücksichtigen. So fließen aus Perspektive des Verbands Region Rhein-Neckar insbesondere die Plansätze zu den Zielen (wie Grünzäsuren, Regionale Grünzüge und Vorranggebiete für die Landwirtschaft etc.) und Grundsätzen des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar mit ein.

Unabhängig davon unterstützt der Verband Region Rhein-Neckar im Sinne der Energiewende den Ausbau erneuerbarer Energien und begrüßt dementsprechende Vorhaben.

Aktueller Stand und weiteres Vorgehen

In der Sitzung am 20. Juli 2022 hat die Verbandsversammlung den Aufstellungsbeschluss für die zwei Teilregionalpläne „Windenergie“ und „Freiflächen-Photovoltaik“ zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar gefasst. Die diesbezügliche Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange wurde im Zeitraum vom 27. September 2022 bis 14. November 2022 durchgeführt. Die Verbandsverwaltung hat sich dazu entschieden, die beiden Planungsverfahren für Windenergie und Freiflächen-Photovoltaik zu entkoppeln. Anhand von Kriterienkatalogen werden die Flächenkulissen in einer fünfstufigen Planungsmethodik ermittelt. Im Rahmen der 67. Sitzung des Planungsausschusses des Verbands Region Rhein-Neckar am 24. März 2023 in Mutterstadt wurde der Kriterienkatalog beschlossen. Dieser wurde im Laufe des Verfahrens angepasst; die Überarbeitung wurde am 29. September 2023 durch den Planungsausschuss beschlossen. Im Herbst des Jahres 2023 wurden parallel verwaltungsinterne Informationsveranstaltungen mit den für die Kommunen in der Region durchgeführt.

Für die erarbeiteten Teilregionalplanentwürfe wurde in der Sitzung der Verbandsversammlung am 15. Dezember 2023 der Offenlagebeschluss gefasst. Die Offenlage befindet sich nun in der Vorbereitung und ist für den Zeitraum 05. März bis 29. April vorgesehen.