Metropolregion Rhein-Neckar

Glossar

A

  • Abwägung

    Aufgabe der räumlichen Planung, verschiedene Raumansprüche zu gewichten und in einer übergeordneten Gesamtschau zu koordinieren; planerische Entscheidung, bei der versucht wird, gegenläufige Interessen auszugleichen und in ein gemeinsames Konzept einzubinden.

  • Achsen

    "Instrument der Raumordnung und Landesplanung sowie der Regionalplanung zur strukturellen Entwicklung eines Raumes. Die Achsen werden im wesentlichen durch gebündelte Verkehrswege auf Schiene und Straße, z.T. auch Versorgungsstränge gebildet, die zentrale Orte untereinander verbinden und Teilräume in den größeren Raum einbinden. Sie dienen als Instrumente zur Entwicklung strukturschwacher Räume, zur Verbindung wirtschaftlich aktiver Räume und/oder zur Ordnung hochverdichteter Räume. Das Gesamtsystem der Achsen setzt sich aus ausgewiesenen großräumigen Achsen auf Landesebene und ergänzenden regionalen Entwicklungsachsen zusammen."

  • Anhörverfahren (=Anhörungsverfahren)

    Einholung der Äußerung von Betroffenen durch Gesetzgeber, Verwaltung oder Planungsverband bei bestimmten Gesetzesvorlagen oder Planentwürfen. Die vorgebrachten Anregungen oder Bedenken können berücksichtigt oder mit Begründung zurückgewiesen werden.

  • Anpassungsgebot

    Das Anpassungsgebot ist Inhalt des § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB). Danach sind Bauleitpläne (Bebauungsplan und Flächennutzungsplan) den Zielen der Raumordnung anzupassen.

B

  • Bauleitplanung

    Im Baugesetzbuch (BauGB) geregeltes Verfahren zur vorausschauenden Ordnung der städtebaulichen Entwicklung mit Aussagen zur baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke. Es wird unterschieden zwischen vorbereitenden Bauleitplänen (Flächennutzungspläne) und verbindlichen Bauleitplänen (Bebauungspläne).

  • Bebauungsplan

    Der Bebauungsplan (s. Bauleitplanung) ist ein verbindlicher Bauleitplan und setzt u. a. die Lage sowie die Art und das Maß der Nutzung von Baugrundstücken (Baugebiete) fest. Ferner bestimmt er die Lage, Größe und Nutzung öffentlicher Flächen (z.B. für Verkehrswege, Grünanlagen, Sportplätze und Gemeinschaftseinrichtungen). Der Bebauungsplan gilt für alle Grundstücke (Parzellen) in einem genau abgegrenzten Bereich, dem Geltungsbereich.

  • Beeinträchtigungsverbot

    bedeutet, dass von der Errichtung oder Erweiterung eines Einzelhandelsgroßprojektes  keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne der Standortgemeinde und anderer (benachbarter) zentraler Orte sowie der verbrauchernahen Versorgung ausgehen dürfen (vgl. u.a. Landesentwicklungsprogramm bzw.- plan und § 11 der Baunutzungsverordnung (BauNVO), s.a. Kongruenzgebot und Integrationsgebot).

D

  • Dezentrale Konzentration

    Raumordnerisches Leitbild eines Raummodells, wonach auf der Grundlage einer Stärkung von mehreren bestehenden Kristallisationspunkten (zentrale Orte) einer allzu starken räumlichen Konzentration von Einrichtungen, Arbeitsplätzen, Einwohnern etc. auf ein Hauptzentrum entgegengewirkt werden soll.

E

  • Einkaufszentrum

    Räumliche Konzentration von mehreren Einzelhandelsgeschäften diverser Branchen (oft zusätzlich Gastronomie- und Dienstleistungsbetriebe). Sie werden in der Regel als zusammenhängende Maßnahmen geplant und gebaut (s. a. Einzelhandelsgroßprojekte), können aber auch durch Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Branchen entstehen.

  • Einzelhandelsgroßprojekt

    Bezeichnung für Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe (ab ca. 800 m2), wenn sie nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf Struktur und Entwicklung eines Raumes haben können (s.a. Einkaufszentren, Verbrauchermärkte, Fabrikdirektverkaufscenter).

  • Entwicklungsachse

    Überregionale oder regionale Achsen, die vorrangig der Konzentration und der weiteren verstärkten Entwicklung der Siedlungstätigkeit sowie der Bündelung von Infrastruktureinrichtungen dienen. Es werden überregionale (Darstellung im Landesentwicklungsprogramm bzw. - plan) und regionale Entwicklungsachsen (Darstellung im Regionalplan) unterschieden.

F

  • Fabrikdirektverkaufscenter (Factory Outlet Center=FOC)

    Fabrikdirektverkäufe von oft mehreren Herstellern an einem baulich konzentrierten Standort, zumeist in peripherer Lage.

  • Fachplanung

    Planung für bestimmte, abgegrenzte Fachbereiche auf allen Ebenen der Gebietskörperschaften und darüber hinaus. So gibt es beispielsweise Fachplanungen für Straßen, Schienenverkehr, Hochschulen, Schulen, Tiefbaumaßnahmen, Hochbau, Grünflächen usw.

  • Fachliche Programme und Pläne

    Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die von den zuständigen Fachbehörden im Einvernehmen mit den Landesplanungsbehörden auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms bzw. -plans aufgestellt werden.

  • Flächennutzungsplan

    Der Flächennutzungsplan stellt als vorbereitender Bauleitplan die gegenwärtige oder beabsichtigte Nutzung der gesamten Gemeindefläche in den Grundzügen da.

  • Fortschreibung

    Fortführung oder Aktualisierung von Planungen und Programmen mit Anpassung an fortschreitende Entwicklungen und veränderte Umstände.

  • Freiraum

    Raum außerhalb bebauter Bereiche einschließlich größerer, zusammenhängender Freiflächen innerhalb von Siedlungen (z.B. Parkanlagen), in denen vorrangig landschaftsbezogene Nutzungen (z.B. Land- und Forstwirtschaft, Erholung) oder ökologische Funktionen zu sichern oder zu entwickeln sind.

G

  • Gebietskategorien der Landesentwicklungsprogramme bzw. -pläne

    "Teilräume der Länder und Regionen mit jeweils unterschiedlichen raum-, siedlungs- und wirtschaftsstrukturellen Voraussetzungen innerhalb derer landesplanerisch gleichgerichtete Ziele zur Bewältigung der jeweiligen Ordnungs- und Entwicklungsprobleme verfolgt werden. Die Landesentwicklungsprogramme bzw. -pläne unterscheiden folgende Gebietskategorien in der Metropolregion Rhein-Neckar:

    • hoch verdichteter Raum (im rheinland-pfälzischen Teilbereich)
    • Verdichtungsraum (im baden-württembergischen Teilbereich)
    • Verdichtungsraum als Teil des Ordnungsraumes (im hessischen Teilbereich)
      und
    • verdichteter Raum (im rheinland-pfälzischen Teilbereich)
    • Randzone Verdichtungsraum (im baden-württembergischen Teilbereich)

    oder

    • Ordnungsraum (im hessischen Teilbereich)
      und
    • ländlicher Raum mit Verdichtungsansätzen (im rheinland-pfälzischen Teilbereich)
    • ländlicher Raum im engeren Sinne (im baden-württembergischen Teilbereich)"
  • Gegenstromprinzip

    "Das Gegenstromprinzip kennzeichnet die wechselseitige Beeinflussung von örtlicher und überörtlicher bzw. regionaler und überregionaler Planung. Hiernach soll sich die Ordnung der Einzelräume in die Ordnung des Gesamtraumes einfügen, die Ordnung des Gesamtraumes soll zugleich die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Einzelräume berücksichtigen.Das Gegenstromprinzip umfasst damit auch das wechselseitige Zusammenwirken der Planungsträger und der am Planungsprozess beteiligten gesellschaftlichen Gruppen."

  • Gemeindefunktion

    "In den (bisherigen) Regionalplänen bzw. Regionalen Raumordnungsplänen sind in der Metropolregion Rhein-Neckar Gemeinden festgelegt, die über die mögliche Eigenentwicklung und gegebenenfalls zentralörtlichen Aufgaben hinaus im regionalen Rahmen besondere Funktionen erfüllen bzw. übernehmen. So können beispielsweise diese Gemeinden in der (Teil-) Region Rheinpfalz bzw. im Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz mit den Hauptfunktionen Wohnen (W-Funktion) und/oder Gewerbe (G-Funktion) und/oder Landwirtschaft (L-Funktion) und/oder Fremdenverkehr (F-Funktion) bedacht sein.
    In der rechtsrheinischen (Teil-) Region Rhein-Neckar-Odenwald bzw. im Regionalplan Unterer Neckar sind die Gemeindefunktionen auf die Aspekte Wohnen und/oder Industrie und Gewerbe beschränkt. Entsprechend sind diese Gemeinden mit den Symbolen „Siedlungsbereich für Wohnen“ und/oder „Siedlungsbereich für Industrie und Gewerbe“ versehen."

  • Generalverkehrsplan / Landesverkehrsprogramm

    Plan, der die gesamte Situation und die Entwicklung des Verkehrs auf Landesebene aufzeigt. Als Fachplanung fließt er in das Landesentwicklungsprogramm bzw. den Landesentwicklungsplan ein. Der Plan enthält Aussagen über Art und Umfang des gegenwärtigen und des zukünftigen Verkehrs und enthält Festlegungen zum Ausbau des öffentlichen Verkehrs und des Individualverkehrs.

  • Gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen

    Leitlinie bzw. Planungsphilosophie der Landesentwicklungs- und Raumordnungspolitik, wonach den Bürgern in allen Landesteilen auf der Grundlage einer nachhaltigen Raumentwicklung ein ausreichendes Angebot an Wohnungen, Arbeitsplätzen und Infrastruktureinrichtungen zur Verfügung stehen und eine menschenwürdige Umwelt gesichert werden soll.

  • Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung

    Im Raumordnungsgesetz (ROG) wird der Begriff des "Grundsatzes" hinsichtlich seiner Bindungswirkungen eindeutig definiert, danach sind Grundsätze der Raumordnung "allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (...) als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen" (vgl. § 3 ROG).

I

  • Individualverkehr

    Zum Individualverkehr rechnet man alle Möglichkeiten, sich einzeln oder in Privatfahrzeugen fortzubewegen, ob zu Fuß oder mit Fahrzeugen wie Lastkraftwagen, Personenwagen, Fahrrädern, Motorrädern, Mopeds oder Mofas.

  • Informelle Zusammenarbeit

    (Frühzeitige) Abstimmung von Planungen und Projekten auf verschiedenen Ebenen außerhalb der gesetzlich geregelten Verfahren.

  • Infrastruktur

    Einrichtungen für die Daseinsgrundfunktionen (z.B. Schulen, Krankenhäuser, Verkehrseinrichtungen).

  • Instrumente der Regionalplanung

    Gesamtheit der textlichen oder zeichnerischen Festlegungen von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung im Regionalplan zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums.

  • Integrationsgebot

    bedeutet, dass Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden sollen. Für nicht-zentrenrelevante Sortimente kommen auch städtebauliche Randlagen in Betracht (vgl. u.a. Landesentwicklungsprogramm bzw.- plan und § 11 der Baunutzungsverordnung (BauNVO), s.a Kongruenzgebot und Beeinträchtigungsverbot).

K

  • Kleinzentrum / Grundzentrum

    Zentraler Ort; dient der Deckung der Grundversorgung der Bevölkerung im Nahbereich (z.B. Grundschule, Kindergarten, Allgemeinarzt, Einkaufsmöglichkeiten für den täglichen Bedarf). Kleinzentren / Grundzentren sind zentrale Orte der untersten Stufe und werden im Regionalplan festgelegt.

  • Kommunale Planungshoheit

    Nach dem Grundgesetz das Recht und die Pflicht der Gemeinden, ihre Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

  • Kongruenzgebot

    "bedeutet, dass die Ausweisung, Errichtung oder Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten grundsätzlich nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig ist. Im Einzelfall kommen als Standorte auch Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, wenn dies zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist oder sie im Verdichtungsraum liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- und Unterzentren zusammengewachsen sind.
    Die Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte ist so zu bemessen, dass der Einzugsbereich des Vorhabens den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Standortgemeinde nicht wesentlich überschreitet (vgl. u.a. Landesentwicklungsprogramm bzw.- plan und § 11 der Baunutzungsverordnung (BauNVO), s.a. Beeinträchtigungsverbot und Integrationsgebot). "

  • Konzentrationsgebot

    Die Ausweisung, Errichtung oder Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten (großflächige Einzelhandelsbetriebe, Einkaufszentren und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher im Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO)) sind nur in Oberzentren und Mittelzentren zulässig.

L

  • Ländlicher Raum

    Als Gebietskategorie im Landesentwicklungsprogramm bzw. -plan wird der ländliche Raum als Gebiet außerhalb der Verdichtungsräume und deren Randzonen bestimmt.

  • Landesentwicklungsprogramm / Landesentwicklungsplan (LEP)

    Programm bzw. Plan, das bzw. der die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Ordnung und Entwicklung des Landes und seiner Teilräume als fachübergreifende rahmensetzende Ziele der Raumordnung und Landesplanung festlegt. Leitvorstellung ist dabei die Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen auf der Grundlage einer nachhaltigen Raumentwicklung.Das Landesentwicklungsprogramm bzw. der Landesentwicklungsplan wird auf der Grundlage einer fortlaufenden Raumbeobachtung (durch die Landesplanungsbehörden) regelmäßig fortgeschrieben und an aktuelle Erfordernisse und Entwicklungen angepasst.

  • Landesplanerische Beurteilung / Landesplanerische Stellungnahme

    Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens oder einer landesplanerischen Abstimmung auf andere Weise, in dem/der dargelegt wird, ob, inwieweit und ggf. unter welchen Bedingungen ein überörtlich raumbedeutsames Vorhaben den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und wie es ggf. mit anderen raumbedeutsamen Vorhaben abgestimmt werden kann.

  • Landesplanung

    Übergeordnete, überörtliche zusammenfassende und überörtliche fachliche, den Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes entsprechende Planung. Aufgabe der Landesplanung ist die Aufstellung von Programmen und Plänen sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen der Behörden des Bundes und der Länder, bundes- oder landesunmittelbarer Planungsträger sowie der unter Aufsicht des Bundes oder der Länder stehenden öffentlichen Planungsträger und sonstigen Planungsträger mit den Erfordernissen der Raumordnung.

  • Landesplanungsgesetz

    Rechtsgrundlage für die Organisation, Aufgaben, Verfahren und die Instrumente der Raumordnung und Landesplanung auf der Grundlage des Raumordnungsgesetzes (ROG). Das Landesplanungsgesetz regelt u.a. die Grundsätze für die gesamträumliche Entwicklung des Landes und seiner Teilräume nach Maßgabe des Raumordnungsgesetzes und die Zuständigkeiten für die Landes- und Regionalplanung.

  • Landschaftsplanung

    Fachplanung zur Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf der jeweiligen Planungsebene (z.B. LEP, Regionalplan, Flächennutzungs- oder Bebauungsplan).

M

  • Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO)

    Gremium der Bund-Länder-Zusammenarbeit, in dem die für die Raumordnung und Landesplanung zuständigen Ressortchefs des Bundes und der Länder über grundsätzliche Fragen der Raumordnung und Landesplanung beraten und Empfehlungen aussprechen.

  • Mittelbereich

    Verflechtungsbereich eines Mittelzentrums oder eines höherrangigen zentralen Ortes, in dem der gehobene Bedarf der Bevölkerung gedeckt wird. Mittelbereiche umfassen über den eigenen Nahbereich hinaus zumeist mehrere Nahbereiche umliegender zentraler Orte niedrigerer Stufen.

  • Mittelzentrum

    Zentraler Ort zur Deckung des gehoben, seltener auftretenden Bedarfs der Bevölkerung im Mittelbereich (z.B. Gymnasien, Kreiskrankenhäuser).

N

  • Nachhaltige Entwicklung

    "Das Leitbild der ""nachhaltigen Entwicklung"" (gleichbedeutend mit ""dauerhaft und umweltgerecht"" oder ""nachhaltig zukunftsverträglich"" oder ""sustainable development"") steht für einen konzeptionellen Ansatz sowohl der Raumordnungspolitik als auch der Umweltpolitik. Die im Raumordnungsgesetz verankerte Leitvorstellung der Raumordnung ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und so die Lebensgrundlage künftiger Generationen langfristig erhält.
    Das ursprünglich aus der Forstwirtschaft abgeleitete Prinzip der Nachhaltigkeit bedeutet konzeptionell, dass die natürlichen Ressourcen nur in dem Maß in Anspruch genommen werden sollen und nur so zu bewirtschaften sind, dass ihre langfristige Erhaltung und Nutzbarkeit für künftige Generationen gewährleistet ist. Erneuerbare Ressourcen (z.B. Wasser) sollen nur in dem Maße in Anspruch genommen werden, wie sie sich neu bilden können (Regeneration). Nicht erneuerbare Ressourcen (z.B. Flächenreserven, Bodenschätze) sollen nur soweit in Anspruch genommen werden, wie ein Ersatz an erneuerbaren Materialien zur Verfügung steht (Substitution). Die Umweltmedien dürfen nur in dem Maß mit Schadstoffen belastet werden, in dem diese ohne substantielle Schädigung bzw. Beeinträchtigung auch wieder abgebaut werden können (Anpassungsfähigkeit).
    In steigendem Maße findet auch der wirtschaftliche und soziale (kulturelle) Aspekt einer nachhaltigen Entwicklung Eingang in die öffentliche Diskussion."

  • Nahbereich

    Verflechtungsbereich eines zentralen Ortes, in dem der Grundbedarf der Bevölkerung gedeckt wird. Nahbereiche bestehen für zentrale Orte aller Stufen, da auch höherrangige Zentren die Funktionen zentraler Orte niedrigerer Stufen mit übernehmen.

  • Nahverkehrsplan

    Planerisches Instrument, um für einen bestimmten Raum die an den Verkehrsbedürfnissen ausgerichtete bestmögliche Nahverkehrsgestaltung und die Zusammenarbeit der Nahverkehrsunternehmen zu erreichen.

  • Naturräumliche Gegebenheiten

    Ausprägungen der Landschaft wie Oberflächenbeschaffenheit, Boden, Gewässer, Wasserhaushalt und klimatische Verhältnisse sowie die Pflanzen- und Tierwelt und ihre wechselseitigen Beziehungen, die es in der Planung zu berücksichtigen gilt.

O

  • Oberbereich

    Verflechtungsbereich eines Oberzentrums, in dem der spezialisierte und hochqualifizierte Bedarf gedeckt wird.

  • Oberzentrum

    Zentraler Ort, der die Versorgung der Region mit hochqualifizierten und spezialisierten Dienstleistungen und Waren des selten in Anspruch genommenen höheren Bedarfs (z.B. Universitäten, Spezialkliniken) übernimmt.

  • Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)

    Allgemeinzugängliche Beförderung von Personen mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zur Deckung der Verkehrsnachfrage in der Region.

  • Ökologische Tragfähigkeit

    Aufnahmekapazität eines Landschaftsraumes für vom Menschen ausgehende Belastungen unter der Voraussetzung, dass die Regenerations- und Regulationsfähigkeit des Naturhaushaltes nicht nachhaltig beeinträchtigt wird.

P

  • Pendler

    Menschen, die außerhalb ihres Wohnortes arbeiten oder ausgebildet werden, aber regelmäßig zum Wohnort zurückkehren

  • Planfeststellungsverfahren

    Verfahren unter der Obhut staatlicher Stellen, das auf der Grundlage einschlägiger Gesetze und Verordnungen die Verwirklichung bestimmter staatlicher Planungen ermöglicht. Dies gilt für öffentliche Einrichtungen wie Bundesfernstraßen, neue Eisenbahnstrecken, Fernleitungen, Gewässer, militärische Anlagen, Kernkraftwerke usw.

  • Planungsregionen

    Gebietskategorie nach den Landesentwicklungsprogrammen und -plänen, in denen ausgewogene Lebens- und Wirtschaftsbeziehungen erhalten oder entwickelt werden sollen. Hierzu wird in jeder und für jede Region ein Regionalplan aufgestellt.

  • Planvorbehalt

    Windenergieanlagen sind im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch (BauGB) privilegiert. Es besteht damit ein Rechtsanspruch auf Genehmigung, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Um den Handlungsspielraum bezüglich der Steuerung von Windenergieanlagen zu erhöhen, hat der Gesetzgeber nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einen sog. „Planvorbehalt“  vorgesehen. Danach stehen öffentliche Belange einem privilegierten Vorhaben wie Windenergieanlagen in der Regel auch dann entgegen, wenn diese durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB besteht „in der Regel“.

  • Planzeichen

    Die im kartographischen Teil des Landesentwicklungsprogramms bzw. -plans oder des regionalen Raumordnungsplans bzw. Regionalplans zu verwendenden Symbole.

  • Punkt-axiales System

    Räumlich-funktionales System aus zentralen Orten und Entwicklungsachsen. Grundmodell für die Ordnung und Entwicklung der Siedlungsstruktur und für den räumlichen Leistungsaustausch von Waren, Dienstleistungen und Personen.

R

  • Raumbedeutsame Vorhaben

    Planungen und Maßnahmen, durch die Grund und Boden beansprucht und/oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflusst werden.

  • Raumordnerischer Vertrag / Vertragliche Vereinbarung

    Entsprechend § 13 des Raumordnungsgesetzes (ROG) können zwischen den Trägern der Regional- und Landesplanung und den maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts vertragliche Vereinbarungen oder raumordnerische Verträge zur Vorbereitung und Verwirklichung der Raumordnungspläne bzw. der Regionalpläne geschlossen werden. Damit soll/kann die Zusammenarbeit zwischen den genannten Vertragsparteien im Sinne der Verwirklichung der Planwerke gefördert werden.

  • Raumordnung

    Der Begriff der Raumordnung ist gesetzlich nicht definiert. Im üblichen Sprachgebrauch wird er in verschiedener Bedeutung verwendet. Es kann mit ihm einmal die tatsächlich vorhandene räumliche Struktur eines Gebiets gemeint sein. Der Begriff kann aber auch eine leitbildgerechte Ordnung des Raumes oder schließlich die Tätigkeit bezeichnen, durch die eine angestrebte räumliche Ordnung verwirklicht werden soll. Die Raumordnung ist immer übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Ordnung, d.h. rechtlich hat sie Vorrang gegenüber der Bauleitplanung und den Fachplanungen, sie betrifft einen Bereich, der größer als der räumliche Bereich der Gemeinden ist und sie fügt die raumrelevanten Aktivitäten des Staates zu einem möglichst widerspruchsfreien Konzept zusammen. Aufgabe der Raumordnung ist es, die Verteilung der Daseinsgrundfunktionen der Menschen (also Wohnen, Arbeiten, Sich-Erholen, Sich-Bilden und In-Gemeinschaft-Sein) in der Fläche eines bestimmten Gebietes zu beeinflussen.

  • Raumordnungsberichte, Landesentwicklungsberichte

    "Von der Überlegung ausgehend, dass Raumordnung als gesellschaftlich und fachlich vielfältige Aufgabe nicht erfüllt werden kann ohne regelmäßige Information über den Stand und die absehbare Entwicklung der Raum- und Siedlungsstruktur, schreibt das Raumordnungsgesetz (ROG) Raumordnungsberichte vor, die dem Parlament vorzulegen sind.
    Auf Bundesebene werden nach § 21 ROG die Raumordnungsberichte vom Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung dem Bundesministerium für Verkehr, Bauen und Wohnen (BMVBW) zur Vorlage an den Deutschen Bundestag erstattet.
    Die Landesregierungen erstatten entsprechend den jeweiligen Landesplanungsgesetzen und in (vorgegebenen) Abständen den Landtagen Bericht über die auf die räumliche Entwicklung des Landes einwirkenden Tatsachen, raumbedeutsamen Entwicklungen und Entwicklungstendenzen sowie durchgeführten Maßnahmen.
    Diese Berichte bilden u.a. die Grundlagen für die Aufstellung und Fortschreibung von Landesentwicklungsprogrammen und -plänen sowie raumbedeutsamen Fachplanungen.
    Das im Dezember 2008 neu gefasste und am 30.06.2009 vollständig in Kraft getretene Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes enthält die gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung überörtlicher fachübergreifender Raumordnungspläne, für die raumordnerische Zusammenarbeit und die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen.
    Es benennt insbesondere Aufgabe, Leitvorstellung und Grundsätze der Raumordnung.
    Das neu gefasste ROG ersetzt das bislang geltende, auf Grund der Rahmengesetzgebungskompetenz erlassene Raumordnungsgesetz und ist an die neue Verfassungsrechtslage (Raumordnung nun als Materie der konkurrierenden Gesetzgebung) angepasst. Mit dem ROG soll weiterhin eine möglichst große bundesweite Rechtseinheit im Raumordnungsrecht erhalten werden. Das neue ROG berücksichtigt praktische Erfahrungen mit dem bisherigen ROG sowie neue Entwicklungen und richtet insbesondere die räumliche Planung der Länder und Regionen auf die Herausforderungen des Klimawandels und des Bevölkerungsrückgangs aus."

  • Raumordnungsgesetz

    "Das im Dezember 2008 neu gefasste und am 30.06.2009 vollständig in Kraft getretene Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes enthält die gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung überörtlicher fachübergreifender Raumordnungspläne, für die raumordnerische Zusammenarbeit und die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen.
    Es benennt insbesondere Aufgabe, Leitvorstellung und Grundsätze der Raumordnung.
    Das neu gefasste ROG ersetzt das bislang geltende, auf Grund der Rahmengesetzgebungskompetenz erlassene Raumordnungsgesetz und ist an die neue Verfassungsrechtslage (Raumordnung nun als Materie der konkurrierenden Gesetzgebung) angepasst.
    Mit dem ROG soll weiterhin eine möglichst große bundesweite Rechtseinheit im Raumordnungsrecht erhalten werden.
    Das neue ROG berücksichtigt praktische Erfahrungen mit dem bisherigen ROG sowie neue Entwicklungen und richtet insbesondere die räumliche Planung der Länder und Regionen auf die Herausforderungen des Klimawandels und des Bevölkerungsrückgangs aus. "

  • Raumordnungskataster

    "Umfassende Kartensammlung, in die alle für die Landesentwicklung bedeutsamen Informationen über den Stand der Flächennutzungen und raumbedeutsame Vorhaben, Planungen und Maßnahmen laufend eingetragen werden.Das Raumordnungskataster wird von der höheren/oberen Landungsplanungsbehörde geführt."

  • Raumordnungskommission

    "Entsprechend Artikel 13 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet vom 26. Juli 2005 bilden die vertragsschließenden Länder (Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz) eine Raumordnungskommission aus Vertretern der obersten Landesplanungsbehörden. Aufgabe der Raumordnungskommission ist es, die Ziele und die weiteren von den obersten Landesplanungsbehörden angegebenen Erfordernisse der Raumordnung für eine gemeinsame Entwicklung des Rhein-Neckar-Gebietes aufeinander abzustimmen. Sie kann insbesondere über den Planungszeitraum sowie über Form und Inhalt des Regionalplans Weisungen erteilen und fachpolitische Abstimmungsprozesse anregen."

  • Raumordnungspolitischer Orientierungs- und Handlungsrahmen

    Von Bund und Ländern gemeinsam erarbeitete Leitlinien für die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes (nur rahmengebende Kompetenz).

  • Raumordnungsverfahren

    Förmliches Verfahren zur Prüfung eines konkreten, überörtlich raumbedeutsamen Vorhabens auf seine Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung sowie zur Abstimmung mit raumbedeutsamen Vorhaben anderer öffentlicher und sonstiger Planungsträger.

  • Raumordnungsverordnung (ROV)

    Verordnung der Bundesregierung mit der Auflistung der Planungen und Maßnahmen, für die wegen ihrer Raumbedeutsamkeit und möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt in der Regel ein Raumordnungsverfahren nach § 15 des Raumordnungsgesetzes (ROG) durchzuführen ist, wenn diese von überörtlicher Bedeutung sind.

  • Raumplanung

    Im allgemeinen Sprachgebrauch wird Raumplanung als das gezielte Einwirken auf die räumliche Entwicklung der Gesellschaft, der Wirtschaft und der natürlichen, gebauten und sozialen Umwelt in einem Gebiet beschrieben.  Aus Sicht des Planungsrechts und der Planungsadministration ist Raumplanung der Oberbegriff für die drei überfachlichen Planungsebenen der Bundesraumordnung, der Landesplanung einschließlich der Regionalplanung sowie der Bauleitplanung. Diese drei Planungsebenen sind einerseits rechtlich, organisatorisch und inhaltlich eindeutig definiert und klar voneinander abgegrenzt, andererseits sind die einzelnen Planungsebenen durch rechtliche Normen in vielfältiger Hinsicht untereinander derart verknüpft, dass sie in ihrer Gesamtheit ein stringentes Raumplanungssystem bilden.

  • Regionalentwicklung

    Regionalentwicklung ist die Umsetzung planerischer Überlegungen, Konzepte und Maßnahmen durch die regionalen Akteure zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des regionalen Wirtschaftsstandortes sowie zum Erhalt und zur Verbesserung der Umwelt- und Wohnstandortqualitäten.

  • Regionaler Grünzug

    "Zusammenhängende Freiräume, die  insbesondere in den Verdichtungsräumen u.a. zur

    • Sicherung ökologischer Ausgleichsfunktionen und dem Erhalt wertvoller Lebensräume für Tiere und Pflanzen,
    • Verbesserung des Bioklimas und zur Sicherung eines ausreichenden Luftaustausches
    • Gliederung der Siedlungsräume
    • Erholungsvorsorge in Siedlungsgebieten und siedlungsnahen Bereichen
      dienen und in denen Planungen und Maßnahmen, die die jeweiligen Funktionen beeinträchtigen, unterbleiben sollen."
  • Regionalmanagement

    Regionalmanagement ist der Bereich der Landes- und Regionalentwicklung, der sich um die Umsetzung von Projekten im Rahmen der landes- und regionalplanerischen Programme, Pläne und Entwicklungskonzepte kümmert. Dabei geht es in erster Linie um die Konkretisierung von Projekten, Trägerschaft, Standort, Aufzeigen von Finanzierungsmöglichkeiten etc. Die Landes- und Regionalplanung ergreift hier Initiativen und koordiniert die Interessen der Beteiligten. Sie wirkt als Moderator und Promotor bei der Verwirklichung der jeweiligen Projekte und Maßnahmen.

  • Regionalmarketing

    "Durch den Einsatz von Maßnahmen des Regionalmarketings sollen der ansässigen Bevölkerung und Wirtschaft einer Region die Vorzüge des eigenen Raumes stärker bewusst gemacht und neue Betriebe oder Institutionen von außen gewonnen werden. Im verschärften Wettbewerb der Regionen Europas kommt der Vermittlung der Standortqualitäten einer Region und ihrer Teilräume nach innen und außen wachsende Bedeutung zu. Dabei spielen neben den klassischen Standortvorteilen (wie Verkehrsinfrastruktur, gut erschlossene Gewerbe- und Industrieflächen etc.) auch ""weiche"" Standortfaktoren (wie intakte Umwelt, siedlungsstrukturelle Vielfalt oder kultureller Reichtum) eine wichtige Rolle"

  • Regionalplanung

    Regionalplanung ist die den Planungsverbänden von den Ländern übertragene Aufgabe, die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung der Regionen in Regionalplänen festzulegen.

  • Regionalplan-Änderungsverfahren

    Widerspricht ein Vorhaben einem Ziel der Raumordnung und würde dieses die Grundzüge der Planung berühren, kann auf Antrag (von öffentlichen Stellen oder Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 bzw. § 5 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG), sofern diese das Ziel der Raumordnung im Einzelfall zu beachten haben) nach Prüfung der relevanten Voraussetzungen der Träger der Regionalplanung  im Einzelfall ein Regionalplan-Änderungsverfahren einleiten und betreiben. Die Regionalplanänderung muss abschließend von der jeweiligen Obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde genehmigt werden (s.a. vereinfachte raumordnerische Prüfung und Zielabweichungsverfahren).

S

  • Schienengebundener Personennahverkehr (SPNV)

    Teilsystem des öffentlichen Personennahverkehrs, der an Schienen gebunden ist (Bahn, S-Bahn, U-Bahn, Straßenbahn).

  • Städtebaulich integrierte Lage

    "Standorte in ""städtebaulich integrierter Lage"" bedeutet,

    • dass sie sich in oder nahe von Innenstädten, Stadtteilzentren und Ortskernen sowie Nebenzentren befinden,
    • dass dort auch andere öffentliche und private Infrastruktureinrichtungen angeboten werden,
    • dass sie mit ÖPNV-Anschlüssen angebunden oder anbindbar sind
    • und einen Bezug zur wohnortnahen Grundversorgung und zur Versorgung der Bevölkerung im landesplanerischen Verflechtungsbereich bzw. im Einzugsbereich haben. "
  • Standortfaktoren

    Für die Ansiedlung von Unternehmen maßgebliche Einflussgrößen (Standortanforderungen). Neben den sog. "harten" Standortfaktoren (wirtschaftsnahe Dienstleistungen, Verkehrsanbindung, Arbeitskräfteangebot, Fühlungsvorteile zu technologieorientierten Forschungseinrichtungen, günstige Lohn- und Transportkosten, Lage zu Rohstoff- und Absatzmärkten) gewinnen zunehmend die sog. weichen Standortfaktoren (Lebensqualität, Wohn- und Freizeitwert sowie die Umweltqualität im Umfeld des Unternehmens) an Bedeutung.

  • Struktur, räumliche (Raumstruktur)

    Die Gesamtheit der Lebens- und Arbeitsverhältnisse in einem bestimmten Raum, maßgebend geprägt von der wirtschaftlichen Betätigung und ihrem Ertrag sowie beeinflusst von den sozialen und kulturellen Gegebenheiten.

U

  • Umweltbericht, Umweltprüfung (UVP/SUP)

    Ist ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Zulassungsverfahren. Sie beinhaltet die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft (einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen) sowie auf Kultur- und sonstige Sachgüter

  • Unterzentrum

    Zentraler Ort zur Deckung des qualifizierten Grundbedarfs der Bevölkerung im Nahbereich. Unterzentren haben zunächst die gleichen Aufgaben und Einrichtungen der Grundversorgung wie Kleinzentren. Sie sollen jedoch besser ausgestattet sein und eine größere Vielfalt an zentralen Einrichtungen der Grundversorgung (z.B. Hauptschule, Sportanlagen, mehrere Arztpraxen, Zahnärzte) und an Arbeitsplätzen aufweisen.

V

  • Verbrauchermarkt

    Einrichtung des Einzelhandels mit einer Vielfalt des Warenangebotes und einer Verkaufsfläche von ca 1500 bis 5000 qm (mit Lebensmittel-Vollsortiment und Nonfood- Abteilung); (s. auch Einzelhandelsgroßprojekte).

  • Verdichtungsraum

    Gebietskategorie nach den Landesentwicklungsprogrammen bzw. -plänen der Länder. Von der Gebietskategorie "ländlicher Raum" abgegrenzter Raum mit einer hohen Konzentration von Wohn- und Arbeitsstätten, Einrichtungen der technischen und sozialen Infrastruktur sowie mit einer ausgeprägten inneren Verflechtung.

  • Vereinfachte raumordnerische Prüfung

    Für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, bei denen die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 17 Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz (LplG) nicht erforderlich ist, kann in diesem Bundesland die Landesplanungsbehörde eine vereinfachte raumordnerische Prüfung vornehmen. Die Prüfung ist auf die im Einzelfall notwendigen Untersuchungen zu beschränken (s.a. Regionalplan-Änderungsverfahren und Zielabweichungsverfahren).

  • Verflechtungs- / Versorgungsbereich zentraler Orte

    Bereich, dessen Gemeinden durch vielfältige Beziehungen des Arbeits-, Einkaufs- Bildungs- und Freizeitangebotes miteinander verbunden sind. Die Bevölkerung wird vorwiegend vom zugehörigen zentralen Ort entsprechend seiner Funktion im zentralörtlichen System versorgt. Der jeweiligen Versorgungsaufgabe entsprechend wird zwischen Nahbereichen, Mittelbereichen und Oberbereichen unterschieden.

  • Vorbehaltsgebiet

    Vorbehaltsgebiete sind im Regionalplan ausgewiesene Gebiete, in denen einem bestimmten, überörtlich bedeutsamen fachlichen Belang bei der Abwägung mit konkurrierenden Nutzungsansprüchen besonderes Gewicht beizumessen ist.

  • Vorranggebiet

    Vorranggebiete sind im Regionalplan ausgewiesene Gebiete, in denen aufgrund raumstruktureller Erfordernisse eine bestimmte raumbeanspruchende Aufgabe (Funktion bzw. Nutzung) vorrangig vor anderen Aufgaben zu erfüllen ist. In Vorranggebieten müssen deshalb alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein.

Z

  • "Stadt oder Gemeinde, die entsprechend ihrer jeweiligen Funktion im zentralörtlichen System, außer der Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung spezifische Versorgungsaufgaben für die Bevölkerung ihres Verflechtungsbereichs übernimmt. Nach Art und Umfang der Verflechtungsbereiche unterscheidet die Landes- und Regionalplanung

    • Kleinzentren / Grundzentren (Bestimmung im Rahmen des Regionalplans)
    • Unterzentren (Bestimmung im Rahmen des Regionalplans)
    • Mittelzentren und
    • Oberzentren

    Hinzu kommen die Siedlungsschwerpunkte, die innerhalb der Stadt- und Umlandbereiche in den großen Verdichtungsräumen ausgewiesen werden. Die zentralen Orte werden mit Ausnahme der Kleinzentren / Unterzentren und der Unterzentren (s.o.) im Landesentwicklungsprogramm bzw. - plan  bestimmt."

  • Zielabweichungsverfahren

    Die höheren Raumordnungsbehörden der Länder (Regierungspräsidien bzw. Struktur- und Genehmigungsbehörden) können im Einzelfall auf Antrag eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsbefugt sind gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 die öffentlichen Stellen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG) und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 bzw. § 5 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG), sofern sie das Ziel der Raumordnung im Einzelfall zu beachten haben (s.a. Regionalplan-Änderungsverfahren und vereinfachte raumordnerische Prüfung).

  • Ziele der Raumordnung und Landesplanung

    Im Raumordnungsgesetz (ROG) wird der Begriff des "Zieles" hinsichtlich seiner Bindungswirkungen eindeutig definiert. Danach sind Ziele der Raumordnung "verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums" (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG).

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