Handwerkerparkausweis Metropolregion Rhein-Neckar
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Der Handwerkerparkausweis Metropolregion Rhein-Neckar erleichtert insbesondere Betrieben, die häufig an unterschiedlichen Einsatzorten in der Region tätig sind, die Arbeit. Während bislang für jeden Einsatzort eine eigene Ausnahmengenehmigung zum Parken im öffentlichen Raum beantragt werden musste, können Betriebe ab dem 1. Januar 2008 den gebietsübergreifenden Handwerkerparkaus-weis Metropolregion Rhein-Neckar nutzen. |
Die feierliche Unterzeichnung der Vereinbarung zur Einführung des Handwerkerparkausweises Metropolregion Rhein-Neckar erfolgte bei der Verbandsversammlung des Verbandes Region Rhein-Neckar am 7. Dezember 2007.
Die wichtigsten Informationen zum Handwerkerparkausweis Metropolregion Rhein-Neckar in Kürze (Informationsblatt zum Download):
1. Geltungsbereich:
Der Handwerkerparkausweis wird in allen Kommunen der Metropolregion Rhein-Neckar anerkannt. Im Einzelnen sind dies:
- die kreisfreien Städte: Frankenthal, Heidelberg, Landau, Ludwigshafen, Mannheim, Neustadt a. d. Weinstraße, Speyer, Worms,
- alle Städte und Gemeinden im Kreis Bergstraße, im Landkreis Bad Dürkheim, im Landkreis Germersheim, im Landkreis Südliche Weinstraße, im Neckar-Odenwald-Kreis, im Rhein-Neckar-Kreis und im Rhein-Pfalz-Kreis.
2. Antragsberechtigte:
Den Handwerkerparkausweis MRN können Betriebe beantragen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- der Betriebssitz muss innerhalb der Metropolregion Rhein-Neckar liegen,
- der Betrieb muss entweder bei der HWK oder der IHK gemeldet sein,
- der Betrieb muss eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, für die ein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes benötigt wird,
- die hierbei eingesetzten Fahrzeuge dürfen ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 t nicht überschreiten und müssen sich als Service- oder Werkstattwagen bzw. für Material- und Werkzeugtransporte eignen.
3. Zuständigkeit für die Antragsbearbeitung:
Anträge sind bei der für den Betriebssitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Die Antragsstellung kann persönlich, per Fax oder per Brief erfolgen.
4. einzureichende Antragsunterlagen:
- Antrag,
- Kopie der Handwerkskarte oder
- Kopie der Gewerbeanmeldung sowie
- Kopie der Kfz.-Scheine.
5. Berechtigungsumfang:
Mit dem Handwerkerparkausweis MRN kann ein Betrieb seinen Service- oder Werkstattwagen werktags für die Dauer des Arbeitseinsatzes in folgenden Bereichen parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:
- im eingeschränkten Haltverbot / Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/290 StVO,
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs.1 StVO),
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Flächen (Zeichen 325 StVO),
- in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreitung der Höchstparkdauer (§ 13 Abs.2 StVO),
- auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs.1b StVO).
Die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung werden durch die Ausnahmegenehmigung nicht außer Kraft gesetzt.
Das Parken in Fußgängerzonen, auf Behindertenparkplätzen oder im Bereich der Betriebsstätte ist mit dem Handwerkerparkausweis MRN nicht möglich. Wird eine Ausnahmegenehmigung für die Fußgängerzone benötigt, ist eine gesonderte Antragsstellung vor Ort erforderlich.
6. Übertragbarkeit der Genehmigung:
Um einen flexiblen Einsatz durch die Betriebe zu ermöglichen, kann der Handwerkerparkausweis MRN für drei Fahrzeuge alternativ erteilt werden. Er gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem die Originalgenehmigung im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist.
Während des Parkens ist ein schriftlicher Hinweis auf den Einsatzort, möglichst unter Angabe einer Handy-Nummer, stets gut lesbar hinter der Frontscheibe auszulegen.
7. Gültigkeitsdauer:
Die Gültigkeitsdauer beträgt 1 Jahr ab Ausstellungsdatum.
8. Vorbehalt des Widerrufs:
Der Handwerkerparkausweis MRN wird nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Er kann insbesondere bei Beeinträchtigungen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder bei missbräuchlicher Verwendung widerrufen werden.
9. Verwaltungsgebühren:
Die Verwaltungsgebühr beträgt 150,00 EUR.

