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Der Handwerkerparkausweis Metropolregion Rhein-Neckar erleichtert insbesondere Betrieben, die häufig an unterschiedlichen Einsatzorten in der Region tätig sind, die Arbeit. Während bislang für jeden Einsatzort eine eigene Ausnahmengenehmigung zum Parken im öffentlichen Raum beantragt werden musste, können Betriebe ab dem 1. Januar 2008 den gebietsübergreifenden Handwerkerparkaus-weis Metropolregion Rhein-Neckar nutzen. |
Die feierliche Unterzeichnung der Vereinbarung zur Einführung des Handwerkerparkausweises Metropolregion Rhein-Neckar erfolgte bei der Verbandsversammlung des Verbandes Region Rhein-Neckar am 7. Dezember 2007.
Die wichtigsten Informationen zum Handwerkerparkausweis Metropolregion Rhein-Neckar in Kürze (Informationsblatt zum Download):
1. Geltungsbereich:
Der Handwerkerparkausweis wird in allen Kommunen der Metropolregion Rhein-Neckar anerkannt. Im Einzelnen sind dies:
2. Antragsberechtigte:
Den Handwerkerparkausweis MRN können Betriebe beantragen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
3. Zuständigkeit für die Antragsbearbeitung:
Anträge sind bei der für den Betriebssitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Die Antragsstellung kann persönlich, per Fax oder per Brief erfolgen.
4. einzureichende Antragsunterlagen:
5. Berechtigungsumfang:
Mit dem Handwerkerparkausweis MRN kann ein Betrieb seinen Service- oder Werkstattwagen werktags für die Dauer des Arbeitseinsatzes in folgenden Bereichen parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:
Die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung werden durch die Ausnahmegenehmigung nicht außer Kraft gesetzt.
Das Parken in Fußgängerzonen, auf Behindertenparkplätzen oder im Bereich der Betriebsstätte ist mit dem Handwerkerparkausweis MRN nicht möglich. Wird eine Ausnahmegenehmigung für die Fußgängerzone benötigt, ist eine gesonderte Antragsstellung vor Ort erforderlich.
6. Übertragbarkeit der Genehmigung:
Um einen flexiblen Einsatz durch die Betriebe zu ermöglichen, kann der Handwerkerparkausweis MRN für drei Fahrzeuge alternativ erteilt werden. Er gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem die Originalgenehmigung im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist.
Während des Parkens ist ein schriftlicher Hinweis auf den Einsatzort, möglichst unter Angabe einer Handy-Nummer, stets gut lesbar hinter der Frontscheibe auszulegen.
7. Gültigkeitsdauer:
Die Gültigkeitsdauer beträgt 1 Jahr ab Ausstellungsdatum.
8. Vorbehalt des Widerrufs:
Der Handwerkerparkausweis MRN wird nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Er kann insbesondere bei Beeinträchtigungen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder bei missbräuchlicher Verwendung widerrufen werden.
9. Verwaltungsgebühren:
Die Verwaltungsgebühr beträgt 150,00 EUR.