
Die Aufstellung des grenzüberschreitenden Raumordnungsplans Rhein-Neckar war nach dem Staatsvertrag von 1969 die wichtigste Aufgabe des Raumordnungsverbandes Rhein-Neckar.
Der Raumordnungsplan selbst ist das Produkt des einheitlichen regionalpolitischen Willens für die räumliche Entwicklung der Region. Der erste verbindliche Raumordnungsplan war 1978 aufgestellt worden, die Fortschreibung, die bis zum Inkrafttreten des „Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar 2020“ verbindlich bleiben wird, erfolgte 1992.
Der Raumordnungsplan stellt einen Rahmen für die Planungsräume des damaligen Verbandsgebietes dar. Im Gegenstromverfahren sind allerdings auch die Zielsetzungen der Regionalpläne bei der Aufstellung des Raumordnungsplanes zu berücksichtigen.
Nach der Zustimmung der Obersten Landesplanungsbehörden von Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz ist der Raumordnungsplan von den Trägern der Regionalplanung zu beachten. Seine Zielsetzungen gehen in die Regionalpläne ein und wirken mittelbar auf die Bauleitplanung der Gemeinden und sonstige raumwirksame Planungen. Der Raumordnungsplan deckt dabei nicht den vollen Inhalte der Regionalpläne ab, sondern kann sachlich, räumlich und zeitlich in den Regionalplänen ergänzt werden.
Der Raumordnungsplan besteht aus Plansätzen (Gliederung) und der Raumnutzungskarte.