
Die Bundesländer haben in ihren Landesplanungsgesetzen den Planungsgemeinschaften und Regionalverbänden die Möglichkeit eröffnet, bei Bedarf nicht nur die Regionalpläne teilfortzuschreiben, sondern auch für gebotene Einzelfälle zu ändern.
So wurden beispielsweise vom ehemaligen Regionalverband Rhein-Neckar-Odenwald in den zurückliegenden Jahren drei Teilfortschreibungen des Regionalplanes für die Themenfelder Hochwasserschutz, Windenergie und großflächiger Einzelhandel durchgeführt. In gleicher Weise hat die vormalige Planungsgemeinschaft Rheinpfalz das Thema Einzelhandel durch eine Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes Rheinpfalz aktualisiert. Daneben gab es in der Metropolregion Rhein-Neckar bislang auch eine Vielzahl von Einzeländerungen der derzeit noch gültigen Regionalpläne.
Ein sog. Regionalplanänderungsverfahren muss immer dann Anwendung finden, wenn durch ein Vorhaben die Grundzüge der Regionalplanung betroffen sind. Einzeländerungen der Planwerke, die die Grundzüge der Planungen nicht infrage stellen, können darüber hinaus von den Höheren Raumordnungsbehörden mittels eines Zielabweichungsverfahrens im Einvernehmen mit den Planungsgemeinschaften und den Regionalverbänden herbeigeführt werden.